132 N 23, 38). In Bezug auf die Höhe dieses Kostenvorschusses ist zu berücksichtigen, dass er auch die mutmasslichen Prozesskosten einer, beziehungsweise vorliegend zweier Teilungsklagen decken muss, denn eine Abtretung des Liquidationsanspruchs an die Gläubiger ist, da beide Erbengemeinschaften unstreitig ungeteilt sind und der Schuldner unstreitig Erbe ist, gemäss Art. 13 Abs. 2 VVAG ausgeschlossen (Amberg, a.a.O., Art. 132 N 15; BSK SchKG-Rutz/Roth, Art. 132 N 23 a.E.). Die Nachforderung weiterer Vorschüsse durch das Betreibungsamt bleibt vorbehalten (BGE 80 III 117, E. 3).