Seite 22 — 26 8. Gemäss Art. 10 VVAG (Verfügungen der Aufsichtsbehörde) ist den Gläubigern, welche die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, eine Frist zur Vorschussleistung anzusetzen, verbunden mit der Androhung, es werde andernfalls das Anteilsrecht als solches versteigert (Abs. 4). Gemäss Art. 13 Abs. 2 VVAG in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2, Satz 3 SchKG sind die Gläubiger im Falle der Bezahlung des Kostenvorschusses für die Kosten des zur Herbeiführung der Erbteilung nötigen Verfahrens vorab aus dem Verwertungserlös schadlos zu halten (vgl. zum Ganzen BSK SchKG-Rutz/Roth, Art. 132 N 23, 38).