7.3. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass ihnen trotz der vorliegenden Anordnung der Auflösung der Gemeinschaften immer noch die Möglichkeit verbleibt, sich einvernehmlich über eine von der Anordnung der Aufsichtsbehörde abweichende Verwertungsart zu einigen (BSK SchKG-Rutz/Roth, Art. 132 N 35, unter Hinweis auf BGE 114 III 102, E. 3).