Sie wären a priori nutzlos. Der Wert des schuldnerischen Gesellschaftsanteils wäre nicht einmal dann bestimmbar, wenn das Gesellschaftsvermögen und die Ausgleichungspflichten klar wären, da die Quote des Schuldners an der Gesellschaft nicht feststeht. Wie bereits ausgeführt, haben je nach Art der erst noch vorzunehmenden Liquidationen der Nachlässe (Versilberung, Realteilung mit allfälliger Losbildung), dieselben unter Umständen Auswirkungen auf das Quotengefüge in der Kollektivgesellschaft.