O., S. 184, 202; Rutz in BlSchK 1975, S. 137), fällt die Versteigerung des Anteils als solcher schon deshalb ausser Betracht, weil der Wert des Gemeinschaftsvermögens und damit auch der Wert des schuldnerischen Anteils daran aufgrund der im Pfändungsverfahren oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen nicht annähernd bestimmt oder bestimmbar ist. Dazu kann auf vorstehende Erwägung Ziffer 7.1.c verwiesen werden. Weitere Sachverhaltserhebungen der Aufsichtsbehörde über den Wert (insbesondere die Inventarisierung des ganzen Gemeinschaftsvermögens) im Sinne von Art. 10 Abs. 3, 2. Satz VVAG haben geflissentlich zu unterbleiben. Sie wären a priori nutzlos.