Gleichzeitig und für den Fall, dass die Gläubiger aus irgendwelchen Gründen darauf verzichten, diesen Weg zu beschreiten, ist aufschiebend bedingt die Verwertungsart in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 VVAG zu bestimmen. Die kantonale Steuerverwaltung stellt diesbezüglich den Eventualantrag, den schuldnerischen Gesellschaftsanteil unter den anderen beiden Kollektivgesellschaftern zu versteigern, wobei der Steigerungspreis mindestens einem durch Gutachten zu ermittelnden Wert des Anteils zu entsprechen habe. Dem ist nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die geschlossene Anteilsversteigerung unter den beiden anderen Inhabern unzulässig wäre (Art. 11 VVAG; Bisang, a.a.O., S. 184, 202;