Seite 21 — 26 die Forderungen in den nachfolgenden Pfändungsgruppen zu decken. Es besteht somit bereits im heutigen Zeitpunkt genügend Anlass, um den Gläubigern einerseits Frist für die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses gemäss Art. 575 Abs. 2 OR anzusetzen.