c. Einschlägig ist somit einzig der diesbezügliche Hauptantrag der kantonalen Steuerverwaltung, wonach die Aufsichtsbehörde den Gläubigern für die Auflösung der Kollektivgesellschaft "UK. E. A.-B. Erben" eine Frist zur Ausübung ihres Kündigungsrechts gemäss Art. 575 Abs. 2 OR anzusetzen habe. Als Zeitpunkt, in welchem ihr Frist anzusetzen sei, schlägt sie "nach erfolgreicher Auflösung der Erbengemeinschaften" vor. Eine Begründung dafür fehlt.