O., 514 f.). Verfügt die Aufsichtsbehörde die Auflösung der Kollektivgesellschaft, ist es notwendig, dass anschliessend die Kündigung gemäss Art. 575 Abs. 2 OR vom Betreibungsamt mit hoheitlicher Gewalt ausgesprochen wird (Bisang, a.a.O., S. 175, 187). Die mit BGE 134 III 133 erfolgte Präzisierung, wonach es keiner zusätzlichen Kündigung des Gesellschaftsvertrages gegenüber allen Mitgliedern bedarf, betrifft nur die einfache Gesellschaft (Lorandi, a.a.O., 514).