In der Regel werden die Gläubiger von einer eigenen Kündigung nur dann absehen, wenn sie die Versteigerung des schuldnerischen Gesellschaftsanteils als solchen favorisieren. Die Aufsichtsbehörde ist daran jedoch nicht gebunden, wenn diese Verwertungsart den Grundsätzen gemäss Art. 10 Abs. 3 VVAG (dazu vorstehende Erwägung 7.1.c) widerspricht (vgl. zum Verfahren bei der Verwertung des Anteils an einer Kollektivgesellschaft: Bourquin in BlSchK 1956 S. 101 ff., insbesondere S. 109; Rutz in BlSchK 1975 S. 134; BSK SchKG-Rutz/Roth, Art. 132 N 30; Bisang, a.a.O., S. 173-176; Amberg, a.a.O., Art. 132 N 18; Lorandi, a.a.O., 514 f.).