Seite 19 — 26 gezwungen werden können, hat das Betreibungsamt einem Gläubigerantrag, es sei die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verwertungsmodus nach Art. 10 Abs. 2 VVAG anzugehen, zu entsprechen. In der Regel werden die Gläubiger von einer eigenen Kündigung nur dann absehen, wenn sie die Versteigerung des schuldnerischen Gesellschaftsanteils als solchen favorisieren.