Praxisgemäss hat die Aufsichtsbehörde demnach den Gläubigern eine Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts anzusetzen, verbunden mit der Androhung, dass sie bei unbenütztem Ablauf selbst über die Verwertungsart befinden werde. Wird das Kündigungsrecht ausgeübt, so können das Ausscheiden oder der Ausschluss des Schuldners aus der Gesellschaft mit seiner Abfindung oder die Liquidation der Gesellschaft bewirkt werden, und es erübrigt sich diesfalls ein Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Verwertungsart des Gesellschaftsanteils. Wird das Kündigungsrecht nicht ausgeübt, wozu die Gläubiger auch nicht