VVAG nicht zu einer Verständigung geführt haben (Art. 7 VVAG). Aus der verfahrensrechtlichen Bestimmung von Art. 7 VVAG erhellt, dass der Gläubiger direkt nach dem Scheitern der Einigungsverhandlungen – hier zutreffend – sein privatrechtliches Kündigungsrecht selbst durch rechtsgeschäftliche Erklärung ausüben kann; dieses geht somit der Bestimmung der Verwertungsart durch die Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 10 Abs. 2 VVAG vor. Praxisgemäss hat die Aufsichtsbehörde demnach den Gläubigern eine Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts anzusetzen, verbunden mit der Androhung, dass sie bei unbenütztem Ablauf selbst über die Verwertungsart befinden werde.