Jener Gläubiger, welcher den Liquidationsanteil eines Kollektivgesellschafters gepfändet hat, kann nämlich unter Beobachtung einer mindestens 6-monatigen Kündigungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen, auch wenn die Gesellschaft auf bestimmte Dauer eingegangen wurde (Art. 575 Abs. 1 und 2 OR [Kollektivgesellschaft, Ausscheiden und Kündigung, Kündigung durch Gläubiger eines Gesellschafters]). Dieses Recht kann der Gläubiger erst ausüben, nachdem er das Verwertungsbegehren gestellt hat und die Verhandlungen vor dem Betreibungsamt oder der Aufsichtsbehörde gemäss den Art. 9 f. VVAG nicht zu einer Verständigung geführt haben (Art. 7