Seite 18 — 26 7.2. In Bezug auf den Verwertungsmodus des schuldnerischen Anteils an der Kollektivgesellschaft "UK. E. A.-B. Erben" stehen der Aufsichtsbehörde grundsätzlich dieselben beiden Möglichkeiten gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG zur Verfügung (Anteilsversteigerung, Auflösung Gemeinschaftsvermögen). a. Der Schuldner (act. 41, act. 01.1.73) und die beiden anderen Anteilseignerinnen (act. 37, act. 40) stellen bezogen auf dieses Pfändungsobjekt keinerlei Anträge zum zwangsvollstreckungsrechtlichen Verwertungsmodus gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG.