Wenn ein Sachverständiger beigezogen werden müsste oder andere weitreichende Abklärungen über den Wert zu erfolgen haben, wie der Schuldner geltend macht, ist der Tatbeweis bereits erbracht, dass sich der Anteil durch die Vollstreckungsbehörden "gestützt auf die im Pfändungsverfahren und/oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen" nicht annähernd bestimmen lässt. Zwecks Verwertung ist daher die Auflösung der beiden Erbengemeinschaften und Liquidation ihrer Vermögen nach den für sie geltenden zivilrechtlichen Vorschriften herbeizuführen. Das Betreibungsamt R. ist anzuweisen, die Teilung der Nachlässe unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen.