Die Betreibungsbehörden können die zwischen dem Schuldner und seinen Schwestern streitigen Ansprüche nicht beurteilen (BGE 80 III 117, E. 1). Wenn ein Sachverständiger beigezogen werden müsste oder andere weitreichende Abklärungen über den Wert zu erfolgen haben, wie der Schuldner geltend macht, ist der Tatbeweis bereits erbracht, dass sich der Anteil durch die Vollstreckungsbehörden "gestützt auf die im Pfändungsverfahren und/oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen" nicht annähernd bestimmen lässt.