Eine Bewertung der gepfändeten beiden Erbteile auch nur annäherungsweise ist gegenständlich ausgeschlossen. Angesichts der um mehrere Hunderttausend Franken divergierenden Vorstellungen über den Auskauf des Schuldners, ist augenfällig, dass Wert der Gesamtvermögen und/oder namhafte Ausgleichungspflichten beziehungsweise Forderungen zwischen den Anteilseignern und den Gesamthandvermögen strittig sind. Die Betreibungsbehörden können die zwischen dem Schuldner und seinen Schwestern streitigen Ansprüche nicht beurteilen (BGE 80 III 117, E. 1).