ebenso wenig liegt Bestimmbarkeit vor, wenn zwischen dem Schuldner und den anderen Mitanteilinhabern im Rahmen des Gesamthandverhältnisses Forderungen strittig sind (BSK SchKG-Rutz/Roth, Art. 132 N 27; Bisang, a.a.O, S. 188; BlSchK 1975 S. 135 f.). Beide genannten Hinderungsgründe für eine Versteigerung des Anteilsrechts liegen hier vor. Eine Bewertung der gepfändeten beiden Erbteile auch nur annäherungsweise ist gegenständlich ausgeschlossen.