Ein weiterer Zweck dieser Vorgabe dürfte darin liegen, dass potentielle Erwerber sich eine Vorstellung über den Wert des Anteilsrechts bilden können müssen, ansonsten es erfahrungsgemäss nicht zu einem Zuschlag kommen wird. Ist zum Beispiel ein Gutachten zur Bewertung des in Frage stehenden Anteilsrechts nötig, so ist das Erfordernis der annähernden Bestimmbarkeit bereits nicht mehr gegeben (Eugen Spirig- Narjes, Einigungsverhandlung, BlSchK 1977, S. 109 ff., S. S. 117); ebenso wenig liegt Bestimmbarkeit vor, wenn zwischen dem Schuldner und den anderen Mitanteilinhabern im Rahmen des Gesamthandverhältnisses Forderungen strittig sind (BSK SchKG-Rutz/Roth, Art.