Das Anteilsrecht soll – im legitimen Interesse der Anteilseigner und meist auch der Gläubiger – nicht auf gut Glück versteigert werden. Um seiner Verschleuderung vorzubeugen, ist es in aller Regel nur dann als solches zu versteigern, wenn sein Wert annähernd bestimmt werden kann. Ein weiterer Zweck dieser Vorgabe dürfte darin liegen, dass potentielle Erwerber sich eine Vorstellung über den Wert des Anteilsrechts bilden können müssen, ansonsten es erfahrungsgemäss nicht zu einem Zuschlag kommen wird.