Seite 17 — 26 gemäss weitgehend die Regel (BGE 80 III 117 E. 1 f.; AbR [Amtsbericht über die Rechtspflege des Kantons Obwalden] 2004/05 Nr. 21, E. 5; aus der Praxis des Kantonsgerichts: SKA 00 5, SKA 02 31, SKA 03 32, SKA 06 19). Nach der Regel von Art. 10 Abs. 3 VVAG darf die Versteigerung des Anteilsrechts als solches nur dann angeordnet werden, wenn sein Wert gestützt auf die im Pfändungsverfahren oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen annähernd bestimmt werden kann. Das Anteilsrecht soll – im legitimen Interesse der Anteilseigner und meist auch der Gläubiger – nicht auf gut Glück versteigert werden.