Der Entscheid zwischen den beiden zur Verfügung stehenden Verwertungsarten steht im freien Ermessen der Aufsichtsbehörde (BSK SchKG-Rutz/Roth, Art. 132 N 20). Der Verwertungsmodus durch Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für sie geltenden Vorschriften ist praxis-