c. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG ist unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten zu entscheiden, ob der schuldnerische Erbanteil als solcher zu versteigern ist, oder ob die Auflösung der Erbengemeinschaft und Liquidation des Nachlasses nach den erbrechtlichen Vorschriften herbeigeführt werden soll. Die Miterbin M2. stellt den Eventualantrag auf Versteigerung des schuldnerischen Erbanteils unter den Erben, subeventualiter auf dessen öffentliche Versteigerung.