Bisang, a.a.O., S. 184; Robert C. A. Bourquin, Die Zwangsvollstreckung in den Anteil des Schuldners am Gesellschaftsvermögen einer Kollektiv- oder Kom- mandit-Gesellschaft, BlSchK 1956, S. 65 ff, S. 109). Das Begehren der Miterbin M2. stellt eine Einigung unter den Erben im Sinne einer Erbteilung dar beziehungsweise setzt eine entsprechende Einigung der Erben voraus. Dieser Weg ist, wie bereits festgestellt, gescheitert. Das angestrebte Ziel, die Einigung über die Liquidation des Gesamthandverhältnisses, kann weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde autoritativ anordnen. Im Übrigen tritt hinzu, dass diese Behörden im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens den Miterben an den