VVAG der gemäss Art. 132 SchKG zur Bestimmung des Verwertungsverfahrens berufenen Aufsichtsbehörde jedoch nur zwei Optionen bereit: sie kann entweder verfügen, dass das gepfändete Anteilsrecht als solches zu versteigern sei, oder dass die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll (BSK SchKG-Rutz/Roth, Art. 132 N 20; Urteil Bundesgericht 7B.116/2005 vom 12.9.2005, E. 4.2; Urteil Bundesgericht 7B.5/2002 vom 18.1.2002, E. 3b; BGE 74 III 82; Bisang, a.a.