Sie ist weder Teilungs- noch Mitwirkungsbehörde. Mit dem formulierten Freihandverkauf "unter Bedingungen" ist man bereits bei der Einigung der Beteiligten beziehungsweise bei der materiellen Erbteilung. Indessen haben weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde materielle Befugnisse in Bezug auf die Feststellung der Erbmasse und/oder ihre Teilung (Urteil Bundesgericht 7B.184/2006 vom 6.2.2007, E. 4.3 mit Hinweis auf Bisang a.a.O., S. 190, 193 f.; BGE 130 III 652 E. 2.2.1). Die Aufsichtsbehörde bestimmt nur den Weg, der zur Verwertung führt (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A. Bern