b. In die gleiche Richtung geht das Hauptbegehren der Miterbin M2., es seien die schuldnerischen Erbschaftsanteile der Miterbin M1. freihändig zu verkaufen – unter folgenden Bedingungen: Übernahme Liegenschaften zum amtlichen Verkehrswert abzüglich Hypothekarschulden, Übernahme U.-Betriebe zu Fortführungswerten, Verrechnung der übrigen Nachlassaktiven und -passiven, Erbvorbezüge und Darlehen. Das Rechtsbegehren ist unzulässig; darauf ist nicht einzutreten. Die Miterbin überschätzt die Kompetenzen der Aufsichtsbehörde. Sie ist weder Teilungs- noch Mitwirkungsbehörde.