Die aufsichtsbehördlichen Entscheidungen nach Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 VVAG, selbst wenn sie auf übereinstimmenden Anträgen der Parteien beruhen sollten, haben mit den Bestrebungen zur gütlichen Einigung, welche im Erfolgsfall – mit Zustimmung der Gläubiger – die Zwangsverwertung vermeidet, nichts zu tun (Gessner, a.a.O., S. 29).