Selbst unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 2 VVAG (Pflicht zur Vorlage der Bücher und Belege), ist niemand verpflichtet, an einer Einigungsverhandlung zu erscheinen oder sonst wie mitzuwirken (Gessner, a.a.O., S. 27 f.). Entgegen der Meinung des Schuldners fehlt der Aufsichtsbehörde zudem auch die Macht, Druck für das Zustandekommen einer einvernehmlichen Lösung ausüben oder gar materielle Entscheidungen zu treffen. Die aufsichtsbehördlichen Entscheidungen nach Art.