Das macht, wie schon ausgeführt, keinen Sinn, weil einerseits nicht zu erwarten ist, dass sich alle Beteiligten darauf einlassen. Die aus Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 VVAG abzuleitenden Gehörs- und Mitwirkungsrechte sind Rechte, aus denen sich mangels gesetzlicher Grundlage keine Pflichten konstruieren lassen. Entgegen den scheinbaren Vorstellungen des Schuldners können das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde die beteiligten Anteilseigner und Gläubiger nicht einmal an einen gemeinsamen Tisch vorladen. Selbst unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 2