Seite 15 — 26 a. Der Schuldner stellt keine diesbezüglichen Anträge. Seine Vorstellung beschränkt sich darauf, die Aufsichtsbehörde solle einen Einigungsvorschlag ausarbeiten und allen Beteiligten zur Genehmigung unterbreiten. Er votiert nicht für eine der beiden zur Verfügung stehenden Varianten gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG, sondern möchte ausschliesslich den Weg der privaten Einigung unter der Federführung der Aufsichtsbehörde weiterverfolgen. Das macht, wie schon ausgeführt, keinen Sinn, weil einerseits nicht zu erwarten ist, dass sich alle Beteiligten darauf einlassen.