Dass von weiteren Abklärungen über den Wert der 3 Gesamthandvermögen und/oder die schuldnerischen Anteile daran abzusehen ist, wurde bereits ausgeführt. Die schuldnerische Meinung, ohne verlässliche Kenntnis des Werts des Anteilsrechts und ohne Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens könne die Verwertungsart nicht bestimmt werden, findet überdies keine Stütze im Gesetz. Bei der Bestimmung der Verwertungsart ist im Speziellen nach der Natur der Pfändungsobjekte zwischen den Anteilen an den beiden Nachlässen der Eltern und dem Anteil an der Kollektivgesellschaft "UK. E. A.-B. Erben" zu unterscheiden: