Die Versteigerung soll in der Regel nur dann angeordnet werden, wenn der Wert des Anteilsrechts gestützt auf die im Pfändungsverfahren oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen annähernd bestimmt werden kann. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, über diesen Wert neue Erhebungen, insbesondere die Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens, anzuordnen. (Abs. 3). Dass von weiteren Abklärungen über den Wert der 3 Gesamthandvermögen und/oder die schuldnerischen Anteile daran abzusehen ist, wurde bereits ausgeführt.