E. A.-B. Erben" erweist sich im Übrigen als verfrüht, da noch nicht feststeht, dass es auch zur vollstreckungsamtlichen Verwertung dieses Anteilsrechts kommen wird (vgl. nachstehende Erwägung 7.2). Der Antrag auf Ernennung eines Verwalters ist daher unter allen Blickwinkeln abzuweisen.