b. Insoweit der Antrag auf Einsetzung eines Verwalters mit Blick auf eine Liquidation der Kollektivgesellschaft "UK. E. A.-B. Erben" gestellt wird, gilt grundsätzlich, dass das Betreibungsamt die analoge Aufgabe der zuständigen Mitwirkungsbehörde bei Erbteilungen selber zu übernehmen hat (Bisang, a.a.O., S. 116). Der Antrag auf Einsetzung eines Verwalters für die Liquidation der Kollektivgesellschaft "UK. E. A.-B. Erben" erweist sich im Übrigen als verfrüht, da noch nicht feststeht, dass es auch zur vollstreckungsamtlichen Verwertung dieses Anteilsrechts kommen wird (vgl. nachstehende Erwägung 7.2).