ZR 1970 Nr. 117). Insoweit sich das Betreibungsamt R. aus irgendwelchen Gründen ausserstande sieht, selbst den Verkehr mit Behörden (Ernennung Erbenvertreter, Erbteilung) oder Gerichten (Klagen) abzuwickeln, ist es ihm nach einer allgemeinen Befugnis unbenommen, dafür weisungsgebundene Hilfspersonen und/oder Beauftragte (Rechtsanwalt,