Die Aufgabe, "alle erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen zur Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses" zu treffen, welche primär dem Betreibungsamt zukommt, kann bis hin zur Einleitung und Ausfechtung ordentlicher Zivilprozesse gehen. Im Falle des aufzulösenden erbrechtlichen Gesamthandverhältnisses ist es indessen die Mitwirkungsbehörde und nicht etwa das Betreibungsamt, welche anstelle des Schuldners gegebenenfalls die Teilungsklage zu erheben hat (BGE 129 III 316; BSK ZGB-Schaufelberger/Keller, Art. 609 N 12; Beusch/Vlcek, a.a.O., Art. 609 N 4; Franco Lorandi in ZZZ 2007 515; ZR 1970 Nr. 117).