Wenn die Aufsichtsbehörde die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft angeordnet hat, wird das Begehren an die Mitwirkungsbehörde vom Betreibungsamt gestellt (BSK ZGB-Schaufelberger/Keller, Art. 609 N 4). Die Aufgabe, "alle erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen zur Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses" zu treffen, welche primär dem Betreibungsamt zukommt, kann bis hin zur Einleitung und Ausfechtung ordentlicher Zivilprozesse gehen.