609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen habe. Damit dem Erben- Gläubiger ein allfälliger Nachteil aus der Teilung, an der er nicht mitwirken kann, erspart bleibt (Beusch/Vlcek, Kommentar ZGB, Kren Kostkiewicz/Schwander/Wolf, 2006, Art. 609 N 1), wirkt die Behörde gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB anstelle des betreffenden Erben – respektive im Fall des bereits gepfändeten Erbanteils anstelle des Betreibungsamtes – bei der Teilung zwecks beförderlicher Erbteilung mit (BGE 129 III 319 E. 3; BGE 130 III 655 E. 2.2.1). Die Aufgabe des Betreibungsamtes erschöpft sich dabei zunächst praktisch in der Stellung des Begehrens an die Mitwirkungsbehörde.