a. Die Sicherung, Verwaltung und Werterhaltung von Pfändungsgut jeglicher Art, inklusive laufender Geschäftsbetriebe, obliegt primär den Vollstreckungsbehörden selbst. Dabei können sie sich wegen ausserordentlichen Umfangs der Arbeiten oder mangelnder eigener Fachkenntnisse zweifellos Hilfspersonen – auch ausseramtlicher, ad hoc eingesetzter – bedienen. Gemäss Art. 132 Abs. 3 SchKG ist der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten unter anderem die Befugnis eingeräumt, die Verwertung einem Verwalter übertragen. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung und Liquidation eines Gemeinschaftsverhältnisses angeordnet, so trifft gemäss der Spezialvorschrift von Art.