6. Für den Fall der Auflösung der Gesamthandschaften nach den für sie geltenden materiellen Rechtsregeln beantragt das Betreibungsamt gestützt auf Art. 12 VVAG und unter Hinweis auf Art. 609 Abs. 1 ZGB und Art. 9 Ziff. 12 EGZGB ferner, die Aufsichtsbehörde möge die Einsetzung eines fachkundigen, neutralen Verwalters anordnen und dessen Person bestimmen, da nicht das Betreibungsamt diese Funktion übernehmen sollte. Dabei unterscheidet das Betreibungsamt einerseits nicht zwischen den beiden Erbengemeinschaften und der Kollektivgesellschaft "UK. E. A.-B. Erben", andererseits schweigt es sich über die Gründe aus, die eine externe Verwaltung der gepfändeten Anteile nahelegen.