Auf den hiesigen Antrag des Betreibungsamtes und des Schuldners ist daher mangels sachlichfunktioneller Zuständigkeit der SchKG-Aufsichtsbehörde nicht einzutreten. Nachdem der Schuldner bekanntlich Vizepräsident des Bezirksgerichts BG. ist, wird allenfalls die Justizaufsichtskammer gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG zwecks Ernennung eines unabhängigen Ersatzgerichts anzugehen sein.