602 ZGB geltenden Zuständigkeitsordnung. Zuständig ist somit der Bezirksgerichtspräsident (Art. 1 Abs. 1 und 4 EGzZPO in Verbindung mit Art. 2 und 67 ff. (e contrario) EGZGB, Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO in Verbindung mit Art. 248 lit. e, Art. 249 ZPO; BSK ZPO-Mazan, Art. 249 N 11; Bisang, a.a.O., S. 116 und Fn 127). Die örtliche Zuständigkeit liegt am letzten Wohnsitz der beiden Erblasser (Art. 28 Abs. 2 ZPO), daher im Bezirk BG.. Das Betreibungsamt R. kann seinen Antrag direkt dort in Vertretung des Schuldners stellen. Auf den hiesigen Antrag des Betreibungsamtes und des Schuldners ist daher mangels sachlichfunktioneller Zuständigkeit der SchKG-Aufsichtsbehörde nicht einzutreten.