Seite 12 — 26 dass die SchKG-Aufsichtsbehörde nicht zuständig ist, die Ernennung eines Erbenvertreters zu beantragen; diese Aufgabe obliegt, wie gesehen, dem für den Schuldner handelnden Betreibungsamt selbst (Rutz in BlSchK 1975, S. 105; vgl. auch Bisang, a.a.O., S. 116). Die SchKG-Aufsichtsbehörde ist sodann aber auch nicht befugt, auf Antrag des Betreibungsamtes eine solche Ernennung selbst vorzunehmen. Die sachliche Entscheidungszuständigkeit richtet sich vielmehr nach der für Art. 602 ZGB geltenden Zuständigkeitsordnung.