SchKG) unter Umständen keine Patt- und/oder Handlungsunfähigkeitssituationen in diesem Gesamthandverhältnis duldet. Die Ausgangssituation ist analog dem materiellen Erbrecht, wobei im Zwangsvollsteckungsrecht letztlich das Motiv nicht im objektiven Interesse der Erbschaft, sondern in jenem der Gläubiger an der Erhaltung der gepfändeten Substanz liegt. Letzteres ändert allerdings nichts daran,