Das Motiv der Erbenvertreterbestellung gemäss Art. 6 Abs. 2 VVAG gründet zum einen auf der materiell-rechtlichen Gegebenheit, dass in der fortgesetzten Erbengemeinschaft zur gesamten Hand nur alle zusammen handeln können und andererseits darauf, dass die betreibungsamtliche Pflicht, den Wert des Gepfändeten zu Gunsten der Gläubiger zu sichern und zu erhalten (Art. 98 ff. SchKG) unter Umständen keine Patt- und/oder Handlungsunfähigkeitssituationen in diesem Gesamthandverhältnis duldet.