Ein Vertreter der Erbengemeinschaft, eine Person also, die anstelle sämtlicher Erben zum Nutze des zur gesamten Hand bestehenden Sondervermögens Erbschaft handelt, ist nach Art. 602 Abs. 3 ZGB auf Antrag eines oder mehreren Erben bei Handlungsunfähigkeit der Gemeinschaft (Abwesenheit von Erben, Unfähigkeit der Erben, die Erbschaft zu verwalten oder sich darüber zu einigen) anzuordnen, das heisst wenn die rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft unmöglich oder erheblich erschwert ist (BSK-Schaufelberger, Art. 602 N 46). Das Motiv der Erbenvertreterbestellung gemäss Art. 6 Abs. 2