b. Die Bestellung eines Erbenvertreters im Zwangsvollsteckungsverfahren gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VVAG stellt eine sichernde Massnahme dar. Bereits aus der Wendung "zugleich mit der Pfändung" ergibt sich zwanglos, dass die Befugnis, solches zu verlangen, bereits ab dem Pfändungsstadium gegeben ist, in welchem die Aufsichtsbehörde im Rahmen der VVAG noch gar nicht involviert ist. Soweit es die gepfändeten Güter des Schuldners anbelangt, sei es sein Anspruch auf den Liquidationsanteil am Nachlass seines Vaters, sei es an jenem der Mutter, sei es an seinem Anteil an der Kollektivgesellschaft, hat das Betreibungsamt mit der Pfändung die Verfügungsbefugnis vom Schuldner übernommen;