Seite 11 — 26 a. Gegen die Idee des Betreibungsamtes G., auf sein Verlangen obliege es der SchKG-Aufsichtsbehörde einen Erbenvertreter zu bestimmen, sprechen schon die Systematik der VVAG und die Stellung von Art. 6 in derselben. Die Norm steht unter dem I. Titel [Pfändung], in welchem der Aufsichtsbehörde – von möglichen Beschwerden einmal abgesehen – keinerlei Aufgaben zukommen; sie kommt erst im II. Titel [Verwertung] zum Zug und dort erst, wenn es darum geht, mangels Einigung, den Verwertungsmodus zu bestimmen (Art. 10 VVAG). Richtigerweise und in Widerspruch zu seinem hiesigen Rechtsbegehren Ziff.